Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen

 

  1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes von der Firma Pußwald Holz GmbH (in der Folge auch „Pußwald Holz“ genannt) gelegten Anbots und jedes mit Pußwald Holz abgeschlossenen Vertrages – es sei denn, Abweichendes hievon wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

Auch die Österreichischen Holzhandelsusancen gelten als vereinbart und stellen einen integrierenden Bestandteil jegliches Vertragsverhältnisses mit Pußwald Holz dar.

 

  1. Angebot

Die Angebote der Firma Pußwald Holz sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich somit als Einladung an den Abnehmer, seinerseits ein Angebot gegenüber Pußwald Holz zu legen.

 

  1. Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt durch schriftliche Annahme und Auftragsbestätigung oder durch erfolgte Lieferung zustande.

 

  1. Preise

Sollte keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sein, so gelangen die jeweils bei Lieferung gültigen Preise laut Preisliste zur Verrechnung. Nur schriftlich und ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind gültig, andernfalls bleiben Änderungen für Preise und Rabatte vorbehalten. Allenfalls gewährte Rabatte sind nur gültig bei fristgerechter und vollständiger Bezahlung der Rechnung und werden bei Nichtzahlung bzw. Zahlungsverzug, insbesondere auch im Insolvenzfall des Kunden zur Gänze nachverrechnet.

 

  1. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lieferfrist läuft erst von dem Zeitpunkt an dem der Auftrag bestätigt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses von Pußwald Holz liegen und zwar gleichgültig, ob sie bei einem Herstellerwerk oder einem Zwischenlieferanten eintreten. Ersatzansprüche aus welchen Gründen immer, sind bei Überschreiten der Lieferfrist ausgeschlossen. Aufgrund verspäteter Lieferung kann der Käufer kein Rücktrittsrecht ableiten. Zur Entladung hat der Käufer ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen. Sollte keine Beförderungsart vereinbart sein, steht Pußwald Holz die freie Wahl zu, wobei uns keine Verpflichtung der billigsten Beförderungsart trifft. Entstehende Lagerkosten durch einen Annahmeverzug gehen zu Lasten des Kunden.

 

 

  1. Zahlung

Sollte keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden sein, so sind Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausstellung, netto ohne Abzug zahlbar.

 

Pußwald Holz behält sich vor, insbesondere bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Zweifeln über die Kreditwürdigkeit des Käufers, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern.

Der Käufer ist nicht berechtigt wegen allfälligen Gewährleistungs- Schadenersatz oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder diese gegenüber der Kaufpreisforderung aufzurechnen.

Bei Zahlungsverzug ist Pußwald Holz berechtigt, unternehmerische Zinsen ab Fälligkeit in Rechnung zu stellen, der Käufer verpflichtet sich, neben diesen Zinsen auch alle Mahnspesen und alle sonstigen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben im Eigentum der Pußwald Holz GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung. Der Käufer verpflichtet sich, Pußwald Holz unverzüglich von einer allfälligen Beschädigung oder Pfändung der Ware zu unterrichten, solange der Kaufpreis und alle bestehenden Nebenforderungen nicht vollständig bezahlt sind.

Gewerbliche Kunden dürfen die erhaltene Ware nur im Rahmen ihres ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsverkehrs veräußern.

Veräußert der Käufer die gelieferte Ware, so tritt er bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Pußwald Holz aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Pußwald Holz ab und verpflichtet sich, bei entsprechender Anweisung von Pußwald Holz, dies seinem Abnehmer offenzulegen.  

 

  1. Gewährleistung

Die gelieferte Ware ist unverzüglich bei Übergabe / Übernahme zu überprüfen und gegebenenfalls allfällige Mängel sind sofort zu melden. Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn sie uns nach Lieferung der Ware umgehend schriftlich und konkretisiert mitgeteilt werden. Insbesondere ist der Käufer bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verpflichtet, unverzüglich die Holzfeuchtigkeit, die Maßgenauigkeit, die Übereinstimmung der übernommenen Ware mit der Bestellung, die gelieferte Menge und sämtliche Qualitätskriterien zu überprüfen und eine allfällige Rüge unverzüglich zu übermitteln.

Den Kunden trifft die Beweislast für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Jegliche Haftung von Pußwald Holz für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, insbesondere an Auf-, Ab-, Aus- bzw. Einbaukosten oder sonstiger vergleichbarer Kosten im Falle einer einvernehmlichen Ersatzlieferung.

 

 

  1. Haftung

Jeder Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern er nicht auf grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen ist. Unter grobem Verschulden ist bewusstes Außerachtlassen der Sorgfaltspflicht zu verstehen.

 

  1. Anzuwendendes Recht

Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Pußwald Holz GmbH und dem Kunden ist ausschließlich Österreichischen Recht – mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) und des Internationalen Privatrechtes anzuwenden.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz der Firma Pußwald Holz GmbH. Für Kunden, welche ihren Firmensitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, wird die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und zwar streitwertabhängig in örtlicher Hinsicht jene des BG Weiz bzw. des LG für ZRS Graz vereinbart.